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Pfändungsfreigrenzen


Im Rahmen der Zwangsvollstreckung unterliegen bestimmte Beträge des Arbeitseinkommens einem Pfändungsschutz. Diese Pfändungsfreigrenzen gelten bundeseinheitlich und werden regelmäßig angepasst. Die vorliegende Tabelle bezieht sich auf monatliches Nettoeinkommen. Entsprechend des Einkommens und der gesetzlichen Unterhaltspflichten lässt sich der pfändungsfreie Betrag ablesen. Von dem verbleibenden Einkommen ist der in der Tabelle enthaltene Teilbetrag pfändbar. Zu beachten ist, dass bestimmte Einkommensbestandteile nicht als pfändbares Einkommen berücksichtigt werden können. Zudem sind die in der Tabelle enthaltenen Beträge herabsetzbar bei Vollstreckungen aus Unterhaltsansprüchen sowie aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Im Einzelnen sind viele Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Tabelle zur Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen dient daher zunächst als erster Anhaltspunkt. Eine “automatische” Berücksichtigung findet lediglich bei der direkten Vollstreckung in Arbeitseinkommen statt. Bei der Pfändung des Gehaltskontos gelten diese Beträge nicht automatisch. Zudem lassen sich die Beträge in bestimmten Ausnahmefällen heraufsetzen.

Die Pfändungstabelle finden Sie hier:
Pfändungstabelle